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Datenschutz
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1. Information zu personenbezogenen Daten
(1) Personenbezogene Daten sind solche Einzelangaben, die sich auf eine Person beziehen oder die geeignet sind, einen Bezug zu einer Person herzustellen, wie z. B. der Name, die Post-Adresse, eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, die Bankverbindung etc. Durch personenbezogene Daten kann unter Umständen somit auf die Identität einer Person rückgeschlossen werden. (2) Dienstanbieter gem. § 13 Telemediengesetz (TMG) und verantwortliche Stelle gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Breide Wrister Mühle GmbH & Co. KG, Hauptstraße 15, D-25563 Wrist, vgl. dazu unser Impressum.
2. Betroffenenrechte
Im Zusammenhang mit unserer Verarbeitung Ihrer Daten haben Sie folgende Rechte: (1) Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu Verarbeitungszweck, Kategorien verarbeiteter Daten, Empfänger oder Empfängerkategorien, Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Festlegung der Dauer, Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, ggf. Informationen über die Herkunft der Daten und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung und ggf. Unterrichtung über Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bei Übermittlung an ein Drittland oder internationale Organisationen; (2) Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO; (3) Recht auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, wenn eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde und es an einer
anderweitigen Rechtsgrundlage fehlt, wenn Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt wurde und die Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 oder 2 DSGVO nicht mehr verarbeitet werden dürfen, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, wenn die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die Daten in Bezug auf angebotene Dienste einer Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden. Dies gilt nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; (4) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO, wenn Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten (und zwar für die Dauer, die für eine Überprüfung der Richtigkeit erforderlich ist), wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber die Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung verlangen, wenn wir die Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie die Daten jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe Ihre berechtigten Gründe überwiegen; (5) Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO (wenn die Daten zum Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden) oder gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO (wenn die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) oder f) DSGVO erfolgt, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, es sei denn, wir haben zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung, die Ihre Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht entnehmen Sie bitte auch Ziffer 16. unten; (6) Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO, d.h. auf Erhalt der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format oder auch auf Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen; (7) Recht zum jederzeitigen Widerruf einer erteilten Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Der Widerruf hat zur Folge, dass wir ab dem Zeitpunkt des Widerrufs die Datenverarbeitung für die Zukunft nicht mehr durchführen dürfen. Vgl. hierzu auch Ziffer 17. unten; (8) Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie unter Ziffer 4. oben. Das Beschwerderecht gilt unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe. (9) Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an info@breide.de oder an die unter Punkt 1 Abs. 2 genannte Adresse.
3. Automatisierte Entscheidungsfindung
Eine automatisierte Entscheidungsfindung wird hier nicht angewandt.
4. Aufsichtsbehörde
Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Tel.: +49 431 988-1200, Fax: +49 431 988-1223 E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de Homepage: www.datenschutzzentrum.de
5. Speicherung von Zugriffsdaten
(1) Bei jedem Zugriff auf unseren Internetauftritt werden Zugriffsdaten in einer Protokolldatei auf dem Server unseres Providers gespeichert. (2) Dieser Datensatz besteht z.B. aus Ihrer IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Anforderung, dem Namen der angeforderten Datei, der übertragenen Dateimenge und dem Zugriffsstatus, einer Beschreibung des verwendeten Webbrowsers und Betriebssystems sowie dem Namen Ihres Internet Service Providers. (3) Diese Daten werden aus technischen Gründen erhoben. Eine Auswertung findet ausschließlich zu statistischen Zwecken und ohne Personenbezug (Besucherzahlen und Seitenpopularität) statt. Eine Löschung erfolgt automatisch nach spätestens 14 Tagen.
6. Erhebung personenbezogener Daten bei informatorischer Nutzung
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7. Nutzung von Funktionen unserer Website
(1) Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere persönliche Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen. Wenn zusätzliche freiwillige Angaben möglich sind, sind diese entsprechend gekennzeichnet. (2) Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter per E-Mail oder über das Kontaktformular wird Ihre E-Mail-Adresse und, falls Sie dies angeben, Ihr Name und Ihre Telefonnummer von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten.
8. Kontaktformular
Sie haben auf unserer Website die Möglichkeit, uns über das Formular “Kontakt” verschlüsselt
eine E-Mail mit Ihrem Anliegen zuzusenden. Hier können Sie z.B. Fragen zu unserem Unternehmen, unseren Produkten oder unseren Dienstleistungen stellen. Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, bitten wir Sie in unserer Eingabemaske um Angabe von personenbezogenen Daten. Hierzu zählen Ihr Name sowie Ihre E-Mail-Adresse und weitere Informationen wie den Gegenstand Ihrer Anfrage und Ihren Mitteilungstext. Neben den Pflichtfeldern können Sie auch zusätzliche Informationen angeben. Optional können Anschrift und/oder Telefonnummer angegeben werden. Diese abgefragten Informationen ermöglichen uns, auf Ihr Anliegen umfassend eingehen zu können. Die Mitteilung der von Ihnen in diesem Zusammenhang angegebenen Daten erfolgt ausdrücklich auf freiwilliger Basis. Die uns übermittelten personenbezogenen Daten aus Ihren o.g. Angaben sowie der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme werden ausschließlich für den Zweck verwendet, zu dem Sie uns diese bei der Kontaktierung zur Verfügung stellen – insbesondere die Bearbeitung Ihrer Anfrage. Die von Ihnen erteilten Informationen werden ausschließlich dazu verwendet, Ihre Anfrage zu bearbeiten. Die Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nicht für andere Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind – sofern es zur Erfüllung Ihre Anfrage notwendig ist – Partnerfirmen der Breide Wrister Mühle GmbH & Co. KG. Dies können beispielsweise sein: Unsere Zulieferer, Transport- und Logistikpartner und unsere Handelspartner. Sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden Ihre personenbezogenen Daten nach Abwicklung des Anliegens gelöscht. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Unser berechtigtes Interesse besteht darin, dass wir Ihre Daten benötigen, um Ihre Mitteilung bearbeiten bzw. beantworten zu können.
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11. Datensicherheit
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12. Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, – wenn Sie hierzu Ihre ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGOV erteilt haben; – wenn die Weitergabe zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO erforderlich ist; – wenn wir zur Weitergabe der Daten gesetzlich verpflichtet i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO sind; – wenn die Weitergabe der Daten im öffentlichen Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO liegt oder; – wenn die Weitergabe der Daten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Ihre Interessen an dem Schutz Ihrer Daten überwiegen.
13. Datenkategorien
Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Firma, ggf. Ansprechpartner, Adresse), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf.
Zahlungs- und Verzugsinformationen. Siehe hierzu die obenstehenden Informationen.
14. Drittempfänger
Um Ihre Anliegen zufriedenstellend bearbeiten zu können, kann es sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an Drittempfänger weitergeben müssen. Drittempfänger können unsere Zulieferer, Transport- und Logistikpartner und unsere Handelspartner sein.
15. Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
Ihre Daten werden von uns so lange gespeichert, wie sie für die jeweiligen der Verarbeitung zugrundeliegenden Zwecke benötigt werden. Darüber hinaus speichern wir Daten nur, soweit wir hierzu rechtlich verpflichtet sind, z.B. aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
16. Informationen zum Widerspruchsrecht
Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, auf Grund von Artikel 6 Abs. 1 e) (Datenverarbeitung um öffentlichen Interesse) oder f) (Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen auf Grundlage einer Interessenabwägung) ist gemäß Artikel 21 DSGVO jederzeit möglich. Im Falle eines Widerspruches werden die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es werden zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Bitte richten Sie Ihren Widerspruch an die E-Mailadresse info@breide.de.
17. Informationen zum Widerrufsrecht
Sofern Sie uns gegenüber eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit uns gegenüber widerrufen. Selbstverständlich gilt dies auch für uns gegenüber vor dem 25. Mai 2018 (vor der Geltung der DSGVO) erteilte Einwilligungserklärungen. Der Widerruf einer Einwilligung kann immer erst für die Zukunft Geltung entfalten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird durch einen Widerruf nicht rückwirkend beseitigt. Bitte richten Sie Ihren Widerruf per E-Mail an info@breide.de.
18. Aktualität
Diese Datenschutzerklärung hat den Stand 02.05.2018. Sie ist die aktuelle und gültige Fassung unserer Datenschutzerklärung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass von Zeit zu Zeit auf Grund tatsächlicher oder gesetzlicher Änderungen eine Überarbeitung an dieser Datenschutzerklärung notwendig werden kann.
19. Datenschutzbeauftragter
Bei Datenschutzfragen können Sie sich gerne an unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Breide Wrister Mühle GmbH & Co. KG
Frau Anja Schümann
Hauptstraße 15
25563 Wrist
oder per E-Mail unter
info@breide.de wenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Breide Wrister Mühle GmbH & Co. KG
Stand 01.01.2021
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Allgemeines
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Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtgeschäfte, alle Produkte der Firma Breide (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) zum Gegenstand haben.
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Die Bedingungen werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
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Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf dieser Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.
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Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreiben als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.
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Lieferung und Liefertermine
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Als der Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung.
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Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat. („Versandverfügung“), soweit nicht bereits eine Vereinbarung über den Ort der Lieferungen getroffen worden ist. Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermin und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.
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Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2.5 als vereinbart.
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Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Erteilung der Versandverfügung zu setzen; als dann gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 mit Ausnahme des ersten Satzes.
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Soweit nicht anders vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
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„Sofort“, binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
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„Prompt“, binnen 10 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
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„Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. eischließlich;
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„Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
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„Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
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„Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.
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Bei Vereinbarungen einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von hundert der
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im Vertrag benannten Menge vertragsmäßig.
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2.7 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
Eine Teilzahlungspflicht wird dadurch nicht begründet. -
Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist zur Leistung zu
setzen.
Diese Nachfrist beträgt:
bei vereinbarter Lieferung „sofort“ 3 Tage
bei vereinbarter Lieferung „prompt“ 5 Tage
bei vereinbarter späterer Lieferung 7 Tage
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.7 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsmäßig, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat Schadensersatz statt Leistung verlangen.
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Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.8 Satz 4 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu den 5 von hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.6 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu 10 von hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Etwaige Nacherfüllungsansprüche bleiben dem Käufer vorbehalten.
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Bei Verkäufern unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko und es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt: die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt: die Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.
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Versand
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Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.
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Der Versand erfolgt ab Verladestelle auf Kosten und Gefahr des Käufers.
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Behandlung des Saatgutes
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Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in sonstigen Weisen behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
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Will der Käufer sich nach einer von ihm oder ein seinem Auftrag durchgeführten erstmaligen oder zusätzlichen Beizung oder sonstigen Behandlungen auf einen Mangel der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder einen Dritten durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.
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Wir behandeltes Saatgut transportiert oder gelagert, sind mechanische Belastungen zu vermeiden. Insbesondere dürfen Verpackungen mit behandeltem Saatgut nicht geworfen oder gestürzt werden. Das behandelte Saatgut ist trocknen, kühl, gut belüftet und erschütterungsfrei zu verladen und zu lagern.
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Zahlung
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Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
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Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 8 Werktagen nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen; andernfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Wirt eine Rechnung erst nach Lieferung ausgestellt, so ist sie binnen 8 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen; andernfalls gerät der Käufer in Verzug. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Käufer die Rechnung nicht innerhalt von 3 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist; in diesem Fall tritt Verzug erst nach Ablauf von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung ein.
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Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegeben Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
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Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Leistet der Käufer trotz Mitteilung einer angemessenen Frist die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
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Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem Vertragsverhältnis beruhen ist ausgeschlossen.
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Beschaffenheitsvereinbarung (gentechnische Einträge)
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Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich folgendes:
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Das Saatgut ist art- und sortenecht;
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In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage
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Zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
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Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert werden, sind – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freien Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und zu garantieren, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
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Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsene Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in der gelieferten Saatgutkörnern befinden.
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Mängelrüge
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Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird die Ware in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Widerverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
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Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach bekannt werden gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf 5 Werktage, wobei der Zugang der Rübe beim Verkäufer maßgeblich ist.
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Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, gelten 7.1 und 7.2 entsprechend.
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Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
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Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Die Ziehung eines Durchschnittsmuster bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.
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Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, einer Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellen oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleich Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine amtliche Saatgutprüfstelle zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt einer der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verblieben Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dritter Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt keine solche Übereinstimmung vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.
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Ist kein Saatgut mehr vorhanden erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut- Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen sind für beide Parteien verbindlich. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.
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Eine Bindung des Verkäufers an die Feststellungen des Sachverständigen im Sinne der vorstehenden Regelungen tritt dann nicht ein, wenn zwischen den Parteien bereits streitig ist, ob die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war und das Durchschnittsmuster mit einem auf Grundlage amtlicher Bestimmungen gezogenen Rückstellmuster oder Ergebnissen des Nachkontrollanbaus nicht übereinstimmt.
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Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
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Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Das gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar ist.
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Der Verkäufer haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Saatguts, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
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Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann der Käufer nur dann verlangen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Sache garantiert hat oder die Voraussetzungen von Nr. 9.1 vorliegen.
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Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatguts. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Käufer nach Ziffer 9.1 haftet. § 438 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
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Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
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Schadensminderungspflicht
Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden
abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der
Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
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Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereinigung
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Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
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Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache um Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
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Der Käufer darf die Vorbehaltsware und des getrennten Aufwuchses nur um Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
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Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer für den Verkäufer verwahrt.
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Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und des getrennten Aufwuchses sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
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Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
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Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
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Die Regelungen der Ziffern 11.2 bis 11.7 gelten nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.
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Streitigkeiten
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Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden. Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.
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Sind beide Parteien Kaufleute, ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers zuständige Schiedsgericht, bei Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit das sachlich zuständige ordentliche Gericht am Sitz des Verkäufers zuständig.
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Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
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Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen
Interesse beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Bedingungen eine unbeabsichtigte
Lücke aufweisen.
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Datenschutz
Nach § 26 und § 34 des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) weisen wir darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die
ausschließlich nur unsere Geschäftsbeziehungen widerspiegeln und soweit im Rahmen des BDSG zulässig sind, gespeichert
haben und sie über EDV weiterverarbeiten.
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Vertriebsbeschränkung
15.1 Den Abnehmern von Vertrags- und Fremdsaatgut werden die unter § 1.5 VO-Vertrag Saatgetreide aufgeführten
Vertriebsbeschränkungen im Hinblick auf das betreffende Saatgut auferlegt:
15.2 Für die Ausfuhr von Z-Saatgut und feldanerkannter Rohware der Vertragssorten aus dem Vertragsgebiet, welche von einer
anderen VO-Firma erzeugt und von der in diesem Vertrag bezeichneten VO-Firma mittelbar oder unmittelbar erworben
wurde (nachfolgend insgesamt „Fremdsaatgut“) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
15.3 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut von Vertragssorten, die weniger als vier Jahre im gemeinschaftlichen Sortenkatalog
aufgenommen sind, aus dem Vertragsgebiet aktiv nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Züchters ausführen,
die in angemessener Zeit nach einer entsprechenden Mitteilung der VO-Firma erfolgen muss und nur aus wichtigem Grund
verweigert werden darf.
15.4 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut der ersten Vermehrung (Z1-Saatgut) aus dem Vertragsgebiet in Mitgliedsstaaten, in
denen zwei oder mehr Vermehrungsstufen zulässig sind, und Fremdsaatgut der zweiten Vermehrung (Z2-Saatgut) aus dem
Vertragsgebiet in Mitgliedsstaaten, in denen drei oder mehr Vermehrungsstufen zulässig sind, nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung des Züchters, die in angemessener Zeit nach einer entsprechenden Mitteilung der VO-Firma
erfolgen muss und nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ausführen.
15.5 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut aus dem Vertragsgebiet nicht in Staaten ausführen, in denen kein Sortenschutzrecht für
die betreffende Sorte besteht.
15.6 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut aus dem Vertragsgebiet nicht in Staaten ausführen, die nicht Mitglieder der Europäischen
Union oder der Union Internationale pour la Protection des Obtentions Végétales („UPOV“) sind.